«Haben Sie gewusst,
dass in der Schweiz rund CHF 88 Milliarden
vererbt werden? Jährlich!»

Erbvertrag vs. Testament

# Der Erbvertrag / das Testament.

Das Testament

Das Testament kann entweder eigenhändig oder durch öffentliche Beurkundung errichtet werden. Entscheidet sich der Erblasser für eine eigenhändige Errichtung, so muss das Testament persönlich und von Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Um allfällige spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden, ist auf eine klare und verständliche Ausdrucksweise zu achten. Die weiteren Gültigkeitsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte den einzelnen Testamentsvorlagen auf dieser Website.

Entscheidet sich der Erblasser dagegen für ein öffentlich beurkundetes Testament, so ist ein Beamter, Notar oder eine andere Urkundsperson beizuziehen. Wie empfehlen hierbei die Wild Dubach AG, Rechtsanwälte | Notariat.

Das Testament kann der Erblasser entweder bei sich zu Hause aufbewahren oder aber er kann es bei einem Notar oder bei der Wohngemeinde hinterlegen lassen. Damit die Auffindbarkeit im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gewährleistet ist, empfiehlt sich die Hinterlegung bei einem Notar oder bei der Wohngemeinde.

 
Der Erbvertrag

Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch einen Beamten, Notar oder eine andere Urkundsperson. Allfällige Änderungen bedürfen ihrerseits nebst der Zustimmung aller unterzeichneten Personen ebenfalls der Form der öffentlichen Beurkundung.

Grundsätzlich sind auch bei einem Erbvertrag die Pflichtteile zu beachten. Allerdings kommt den pflichtteilsgeschützten Erben die Möglichkeit zu, zugunsten anderer Erben auf ihren Pflichtteilsanspruch zu verzichten. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung des pflichtteilsgeschützten Erben.

Bei grösseren, komplizierteren Erbmassen und bei drohender Uneinigkeit ist eher zum Abschluss eines Erbvertrags zu raten, da dieser unter fachmännischer Beratung und Begleitung entsteht und so auf die individuellen Verhältnisse eingegangen werden kann.

Für die Erstellung eines Erbvertrags ist in jedem Fall ein Beamter, Notar oder eine andere Urkundsperson beizuziehen. Wir empfehlen hierbei die Wild Dubach AG, Rechtsanwälte | Notariat.