Dem Erblasser kommt die Möglichkeit zu, in seinem Testament oder in einem Erbvertrag einen Willensvollstrecker zu bestimmen. Der Willensvollstrecker betreut und organisiert nach dem Ableben den Nachlass nach dem Willen des Erblassers.
Braucht es immer einen Willensvollstrecker?
Nein, ein Willensvollstrecker muss nicht zwingend eingesetzt werden. Allerdings ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers zu empfehlen, insbesondere bei grösseren Vermögen, wenn Erbstreitigkeiten zu erwarten sind, bei vielen Erben, bei Erben im Ausland, bei komplexen Verhältnissen, bei Immobilienbesitz, bei wertvollen Sammlungen etc.
Wer kann Willensvollstrecker sein?
Grundsätzlich kann jede beliebige natürliche oder juristische Person als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Es ist jedoch in jedem Fall davon abzuraten, eine erbberechtigte Person zugleich auch als Willensvollstrecker einzusetzen. Stattdessen sind neutrale Personen, idealerweise mit Fachkenntnissen, vorzuziehen. Wir empfehlen hierbei die Wild Dubach AG, Rechtsanwälte | Notariat.
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