Kurz erklärt: In einer Patchwork-Familie erben Stiefkinder vom Stiefelternteil nicht automatisch. Wer den Ehepartner, eigene Kinder und Stiefkinder ausgewogen berücksichtigen möchte, sollte den Nachlass mit einem Testament oder – wenn mehrere Personen verbindlich zustimmen sollen – mit einem Erbvertrag regeln. Dabei sind die Pflichtteile der eigenen Nachkommen und des Ehepartners zu beachten.
Nach der gesetzlichen Erbfolge gehören die Nachkommen sowie der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner zu den gesetzlichen Erben. Stiefkinder sind mit dem Stiefelternteil rechtlich nicht verwandt und haben deshalb ohne Adoption oder Verfügung von Todes wegen keinen automatischen Erbanspruch gegenüber diesem.
Das kann zu einem Ergebnis führen, das nicht den Vorstellungen der Familie entspricht: Die eigenen Kinder des verstorbenen Elternteils sind gesetzliche Erben, die Kinder des überlebenden Ehepartners jedoch nicht. Wer Stiefkinder berücksichtigen will, muss sie ausdrücklich begünstigen.
In Patchwork-Familien treffen unterschiedliche Interessen aufeinander. Häufig soll der überlebende Ehepartner finanziell abgesichert sein, während Vermögenswerte später an eigene Kinder oder an mehrere Kinder der Familie gelangen sollen. Ohne klare Anordnung können Erwartungen auseinandergehen und bei der Erbteilung Konflikte entstehen.
Vor einer Regelung sollten deshalb Familienverhältnisse, Eigentum, Schulden, Vorsorgeguthaben, Versicherungen und bereits ausgerichtete Erbvorbezüge vollständig erfasst werden.
Ein Testament kann innerhalb der verfügbaren Quote insbesondere:
Die Pflichtteile der eigenen Nachkommen sowie des Ehepartners oder eingetragenen Partners dürfen dadurch nicht verletzt werden. Hinweise zu Form und Aufbewahrung finden Sie im Leitfaden zum Testament in der Schweiz.
Ein Erbvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung. Er kann sinnvoll sein, wenn mehrere betroffene Personen gemeinsam eine dauerhafte Lösung festlegen möchten. So können Nachkommen aus einer früheren Beziehung beispielsweise einer Begünstigung des Ehepartners, einer Nutzniessung oder einer Vor- und Nacherbeneinsetzung zustimmen. Auch ein Pflichtteils- oder Erbverzicht kann nur mit der betroffenen Person verbindlich vereinbart werden.
Anders als ein Testament lässt sich ein Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig ändern. Er muss öffentlich beurkundet und unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen abgeschlossen werden. Welche Personen Vertragspartei sein müssen, hängt von der konkreten Regelung ab.
Bei einer Nacherbeneinsetzung erhält zunächst die Vorerbin oder der Vorerbe den Nachlass oder einen bestimmten Anteil. Zu einem festgelegten Zeitpunkt – häufig beim Tod der Vorerbin oder des Vorerben – fällt das noch vorhandene Vermögen an die Nacherbin oder den Nacherben. Das Gesetz sieht dafür besondere Regeln zur Sicherung und späteren Auslieferung vor.
Diese Gestaltung kann in einzelnen Patchwork-Konstellationen passen, ist aber keine pauschale Standardlösung. Sie muss mit Pflichtteilen, güterrechtlicher Ausgangslage, gewünschter Verfügungsfreiheit und Steuerfolgen abgestimmt werden.
Eigene Nachkommen sowie der Ehepartner oder eingetragene Partner sind pflichtteilsgeschützt. Ihr Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Nur über den verbleibenden Teil kann die Erblasserin oder der Erblasser frei verfügen. Ein Stiefkind hat gegenüber dem Stiefelternteil zwar keinen eigenen Pflichtteil, eine Begünstigung darf aber die Pflichtteile anderer Berechtigter nicht verletzen.
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind kantonal geregelt. Ob und wie Stiefkinder besteuert werden, hängt unter anderem vom zuständigen Kanton, dem Verwandtschaftsverhältnis, dem Wert der Zuwendung und der Art des Vermögens ab. Stiefkinder sind nicht in allen Kantonen den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Ein Testament oder Erbvertrag garantiert deshalb weder Steuerfreiheit noch eine bestimmte Nettogleichstellung. Steuerfolgen sollten vor der Unterzeichnung anhand des Wohnsitzkantons und allfälliger Grundstückkantone geprüft werden.
Patchwork-Nachlässe verbinden Erb-, Güter-, Vorsorge- und Steuerfragen. Eine individuelle Prüfung durch ein Notariat oder eine Fachperson für Erbrecht ist deshalb sinnvoll. Als öffentlich verifizierte Ansprechpartner finden Sie beispielsweise die WILD DUBACH AG für erbrechtliche und notarielle Fragen sowie Andreas Aschwanden bei Auditrium für steuerrechtliche Fragen.
Nein. Ohne Adoption sind Stiefkinder gegenüber dem Stiefelternteil keine gesetzlichen Erben. Sie können aber in einem Testament oder Erbvertrag als Erben oder Vermächtnisnehmende begünstigt werden.
Eine wirtschaftlich ausgewogene Lösung kann je nach Vermögen und Familienkonstellation möglich sein. Sie muss jedoch die Pflichtteile berücksichtigen und sollte auch unterschiedliche Steuerfolgen einbeziehen. Eine pauschale Gleichheitsgarantie ist nicht möglich.
Ein Testament eignet sich für einseitig änderbare Anordnungen innerhalb der gesetzlichen Schranken. Ein Erbvertrag passt, wenn mehrere Personen verbindlich zustimmen oder auf Ansprüche verzichten sollen. Welche Form richtig ist, hängt von den gewünschten Begünstigungen und den beteiligten Personen ab.
Stand: 24. Juli 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Notariats- oder Steuerberatung. Entscheidend sind die konkrete Familie, der Nachlass, der Wohnsitz und die anwendbaren kantonalen Regeln.
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