Kurz erklärt: Ein Willensvollstrecker ist eine im Testament eingesetzte Person, die nach dem Tod den letzten Willen umsetzt und den Nachlass bis zur Teilung verwaltet. Sie handelt nach dem Testament und den gesetzlichen Vorgaben.
Die Aufgaben ergeben sich aus dem Testament und aus Art. 518 ZGB. Typischerweise gehören dazu:
Der Willensvollstrecker ersetzt die Erbinnen und Erben nicht. Er sorgt dafür, dass der dokumentierte letzte Wille geordnet umgesetzt wird und der Nachlass während der Abwicklung handlungsfähig bleibt.
Die Ernennung erfolgt in einer letztwilligen Verfügung, also in einem Testament. Ein Erbvertrag allein genügt für die Einsetzung nicht. Nach Art. 517 ZGB können eine oder mehrere handlungsfähige Personen beauftragt werden.
Die zuständige Behörde teilt der ernannten Person das Mandat nach dem Todesfall mit. Lehnt sie es nicht innerhalb von 14 Tagen ab, gilt es als angenommen. Weil eine ernannte Person vorversterben oder das Mandat ablehnen kann, ist eine Ersatzperson im Testament oft sinnvoll.
Ein Willensvollstrecker ist nicht obligatorisch. Er kann besonders hilfreich sein, wenn die Abwicklung anspruchsvoll ist oder eine neutrale Koordination gewünscht wird, zum Beispiel bei:
Entscheidend ist nicht allein die Höhe des Vermögens, sondern vor allem die Komplexität des Nachlasses und die Situation der Beteiligten.
Ohne eingesetzten Willensvollstrecker wickeln die Erbinnen und Erben den Nachlass grundsätzlich gemeinsam ab. Bis zur Teilung bilden sie eine Erbengemeinschaft und verfügen gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde bei Bedarf eine Vertretung für die Erbengemeinschaft bestellen. Die gesetzliche Grundlage ist Art. 602 ZGB.
Die ausgewählte Person sollte verfügbar, zuverlässig und mit den zu erwartenden Aufgaben vertraut sein. Bei komplexen Nachlässen können Kenntnisse im Erbrecht, in Steuern, Immobilien, Buchhaltung oder Unternehmensfragen wichtig sein. Mögliche Interessenkonflikte sollten vor der Ernennung offen geprüft werden.
Ein Gespräch vor dem Verfassen des Testaments klärt, ob die Person das Mandat grundsätzlich übernehmen würde, welche Aufgaben erwartet werden und wie Unterlagen auffindbar bleiben. Eine unabhängige fachkundige Person kann die Zusammenarbeit erleichtern, ist aber nicht in jedem Nachlass erforderlich.
Das Gesetz sieht eine angemessene Vergütung vor, aber keinen einheitlichen Pauschaltarif. Der Aufwand hängt unter anderem vom Umfang des Nachlasses, der Zahl der Beteiligten, der Dauer, den Vermögenswerten und möglichen Konflikten ab. Zuständigkeiten, Abrechnung und Information sollten deshalb möglichst früh transparent besprochen werden.
Ein Willensvollstrecker muss seine Aufgabe sorgfältig und ohne unnötige Verzögerung erfüllen. Erbinnen und Erben haben Anspruch auf angemessene Information; am Ende gehören ein Rechenschaftsbericht und eine Schlussabrechnung zur geordneten Mandatsführung. Der Willensvollstrecker steht zudem unter behördlicher Aufsicht. Eine verständliche Übersicht bietet das Obergericht des Kantons Zürich.
Nein. Bei einem überschaubaren Nachlass und gut kooperierenden Erbinnen und Erben kann die gemeinsame Abwicklung genügen. Ein Willensvollstrecker ist eine zusätzliche organisatorische Absicherung.
Ja. Nach der amtlichen Mitteilung kann die ernannte Person das Mandat innerhalb von 14 Tagen ablehnen. Deshalb kann eine Ersatzperson im Testament sinnvoll sein.
Nein. Massgebend sind das Testament und das Gesetz. Der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass und bereitet die Teilung vor, darf aber den letzten Willen oder zwingende gesetzliche Vorgaben nicht durch eigene Wünsche ersetzen.
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Stand: 24. Juli 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Notariats- oder Steuerberatung. Entscheidend sind das konkrete Testament, der Nachlass und die persönliche Situation.
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