Kurz erklärt: Ein Legat ist in der Schweiz ein Vermächtnis. Damit wird einer Person oder Organisation ein bestimmter Vermögensvorteil zugewendet, ohne sie als Erbin einzusetzen. Das kann zum Beispiel ein Geldbetrag, ein Gegenstand oder eine Nutzniessung sein.
Nach Art. 484 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann eine Person einem Begünstigten einen Vermögensvorteil hinterlassen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Legat und Vermächtnis bedeuten in diesem Zusammenhang dasselbe.
Die begünstigte Person wird Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer genannt. Sie gehört allein wegen des Legats nicht zur Erbengemeinschaft. Stattdessen hat sie einen persönlichen Anspruch gegenüber der im Testament bezeichneten Person oder, wenn niemand ausdrücklich bezeichnet wurde, gegenüber den Erben. Das regelt Art. 562 ZGB.
Wer zugleich als Erbe eingesetzt und mit einem Legat bedacht wird, hat beide Rollen. Die konkrete Formulierung der Verfügung ist deshalb wichtig.
Eine Person hält in ihrem Testament fest, dass eine gemeinnützige Organisation CHF 20’000 und eine befreundete Person einen bestimmten Oldtimer erhalten soll. Die übrige Erbschaft fällt an die eingesetzten oder gesetzlichen Erben. Nach dem Tod müssen die Erben die beiden Vermächtnisse gemäss der Verfügung erfüllen.
Ein Legat muss innerhalb der verfügbaren Quote liegen und darf geschützte Pflichtteile nicht verletzen. Andernfalls kann eine Herabsetzung verlangt werden. Bei grösseren Beträgen, Immobilien oder besonderen Familienverhältnissen empfiehlt sich eine fachkundige rechtliche Prüfung.
Eine praktische Einführung finden Sie im Leitfaden zum Testament in der Schweiz.
Ja. Im schweizerischen Erbrecht wird der gesetzliche Begriff Vermächtnis verwendet; Legat ist die ebenfalls gebräuchliche Bezeichnung.
Ja. Möglich sind unter anderem Geld, ein bestimmter Gegenstand, eine Nutzniessung oder eine andere Leistung aus dem Nachlass.
Nicht allein aufgrund des Legats. Die begünstigte Person erhält einen Anspruch auf die bezeichnete Leistung, ohne dadurch Erbin zu werden. Ist sie zusätzlich als Erbin eingesetzt, gelten für diese Rolle die Regeln der Erbschaft.
Diese Übersicht vermittelt allgemeine Informationen zum Schweizer Erbrecht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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