Kurz erklärt: Eine Nutzniessung gibt einer berechtigten Person das Recht, einen fremden Vermögenswert umfassend zu nutzen und Erträge daraus zu beziehen. Das Eigentum bleibt bei einer anderen Person.
Eine Nutzniessung kann sich auf ein Grundstück, eine Wohnung oder andere Vermögenswerte beziehen. Die nutzniessungsberechtigte Person darf den Vermögenswert im vereinbarten Rahmen selbst nutzen oder beispielsweise Mieterträge beziehen. Sie darf ihn jedoch nicht verkaufen und muss die Substanz grundsätzlich erhalten.
Bei Grundstücken entsteht die dingliche Nutzniessung durch einen Eintrag im Grundbuch. Wird sie vertraglich begründet, ist eine öffentliche Beurkundung erforderlich. Im Erbrecht kann sie auch durch ein formgültiges Testament oder einen Erbvertrag angeordnet werden. Die genaue Ausgestaltung gehört in fachkundige Hände.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 745 ff. ZGB. Eine verständliche Übersicht bietet auch das Notariatsinspektorat des Kantons Zürich.
Nach der gesetzlichen Grundregel trägt die nutzniessungsberechtigte Person während der Nutzung den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung. Dazu kommen in der Regel die Zinsen auf den mit dem Vermögenswert verbundenen Kapitalschulden sowie die laufenden Steuern und Abgaben. Andere Lasten liegen grundsätzlich bei der Eigentümerschaft.
Die konkrete Aufteilung kann von der Art des Vermögenswerts, der Vereinbarung und dem Einzelfall abhängen. Grössere Reparaturen und ausserordentliche Kosten sollten deshalb ausdrücklich geregelt werden. Massgebend ist insbesondere Art. 765 ZGB.
Eine Nutzniessung kann helfen, Nutzung und Eigentum über Generationen zu trennen. Ein häufiges Beispiel ist, dass eine überlebende Person weiterhin in einer Liegenschaft wohnen oder Erträge aus Vermögen beziehen kann, während das Eigentum bereits bei den Nachkommen liegt.
Für Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner sieht Art. 473 ZGB unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Begünstigung gegenüber gemeinsamen Nachkommen vor. Pflichtteile, Formvorschriften und spätere Konflikte müssen individuell geprüft werden. Eine erste Orientierung geben unser Leitfaden zum Testament in der Schweiz und die kostenlosen Testamentvorlagen.
Eine Nutzniessung ist keine pauschale Steuersparlösung. Die steuerliche Behandlung hängt unter anderem vom Kanton, vom Vermögenswert, vom Ertrag und von der Dauer der Nutzniessung ab. Bei einer lebenslangen Nutzniessung spielt auch die statistische Lebenserwartung der berechtigten Person eine Rolle.
Der Kanton Zürich berechnet Nutzniessungen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer beispielsweise nach ihrem Kapitalwert. Dieser hängt von der Höhe der Leistung, der voraussichtlichen Dauer und dem Kapitalisierungssatz ab. Die kantonale Steuerinformation zeigt, weshalb eine individuelle Steuerberatung wichtig ist.
Eine fachliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn eine Liegenschaft betroffen ist, mehrere Erbinnen und Erben beteiligt sind, Pflichtteile berührt werden oder steuerliche Folgen unklar sind. Für rechtliche und notarielle Fragen finden Sie Informationen bei der WILD DUBACH AG. Für steuerliche Fragen stellt Auditrium das Profil von Andreas Aschwanden mit Schwerpunkt Steuerrecht bereit.
Die berechtigte Person darf einen Vermögenswert nutzen und dessen Erträge beziehen, obwohl er einer anderen Person gehört. Das Eigentum und die Nutzung sind damit getrennt.
Den gewöhnlichen Unterhalt und die laufende Bewirtschaftung trägt grundsätzlich die nutzniessungsberechtigte Person. Für ausserordentliche Arbeiten und weitere Lasten ist die konkrete Regelung entscheidend.
Bei einer natürlichen Person endet die Nutzniessung spätestens mit ihrem Tod. Die Eigentümerschaft kann den Vermögenswert danach wieder ohne dieses Nutzniessungsrecht verwenden.
Stand: 23. Juli 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Notariats- oder Steuerberatung. Entscheidend sind die persönliche Situation, die Vereinbarung und das anwendbare kantonale Recht.
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