Neues Erbrecht 2023.
Der Pflichtteil.
Der Pflichtteil ist jener Anteil des Nachlasses, der einem gesetzlichen Erben zusteht und ihm selbst durch letztwillige Verfügung (Testament) nicht entzogen werden kann.
Ehepartner/-in bzw. eingetragene/r Partner/-in und Nachkommen
Der Pflichtteil des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin beträgt in diesem Fall 1/4 (25 %) des Nachlasses. Es ist zu beachten, dass der/die Konkubinatspartner/-in nicht pflichtteilsgeschützt ist. Ebenfalls nicht (mehr) pflichtteilsgeschützt ist der geschiedene Ehegatte. Unter Umständen kann der Pflichtteilsschutz des Ehegatten nach neuem Erbrecht (ab 1. Januar 2023) auch bereits in einem hängigen Scheidungsverfahren entfallen (vgl. hierzu Art. 472 nZGB).
Der Pflichtteil der Nachkommen insgesamt beträgt in diesem Fall ebenfalls 1/4 (25 %) des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser mehrere Nachkommen, so wird der insgesamte Pflichtteil von 1/4 (25 %) unter sämtlichen Nachkommen aufgeteilt.
Nur Ehepartner/-in bzw. eingetragene/r Partner/-in oder nur Nachkommen
1/2 (50 %) beträgt der Pflichtteil in diesem Fall.
Eltern
Der Pflichtteilsschutz der Eltern entfällt mit Inkrafttreten des neuen Erbrechts per 1. Januar 2023 (vgl. Art. 470 Abs. 1 und Art. 471 nZGB).
Frei verfügbare Quote
Der gesamte Nachlass abzüglich sämtlicher Pflichtteilsansprüche ergibt die frei verfügbare Quote. Darüber kann der Erblasser von Todes wegen frei verfügen. Sie finden hier unterstützungswürdige Personen, Projekte oder Institutionen.
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