Nach dem Ableben einer Person hinterlässt diese ein Vermögen. Dieses gesamte Vermögen wird auch als Erbschaft bezeichnen (auch Nachlass genannt). Es kann aus Geld und auch materiellen Werten (Haus, Auto, Bilder, Briefmarkensammlung, …) bestehen.
Besteht weder ein Testament noch ein Erbvertrag, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit einem Testament kommt dem Erblasser jedoch die Möglichkeit zu, unter Wahrung der Pflichtteilsansprüche frei über seinen Nachlass zu verfügen. Dies beinhaltet u.a. auch die Möglichkeit, Organisationen, Projekte und Privatpersonen ausserhalb der eigenen Familie mit einem Legat zu berücksichtigen.
Falls Sie unterstützungswürdige Personen, Projekte und Institutionen suchen, finden Sie diese hier.
Alle Erben bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Jeder Erbe hat Rechte und Pflichten. Als Erbe hat man Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten oder im Testament definierten Prozentsatz des Nachlasses. Der/die Ehepartner/-in bzw. der/die eingetragene Partner/-in sind pflichtteilsgeschützt. Ebenfalls pflichtteilsgeschützt sind die Nachkommen des Erblassers. Wie hoch die jeweiligen Pflichtteilsansprüche sind, ist abhängig von der konkreten Familienkonstellation im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers.
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